Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Vertragsparteien
1.1 rosas bedeutet rosas Maschinenbau GmbH oder solchen Personen, deren sich rosas zur Erfüllungihrer Vertragspflichten gegenüber dem Besteller bedient.
1.2 Besteller ist der Käufer von rosas Maschinen mit Geräten, Ersatzteile und Handelsware; nur mitZustimmung von rosas kann er Ansprüche gegen rosasan Dritte abgeben.
Vertragsabschluß
2.1 Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftige Geschäfte mit dem Besteller ausschließlich;
entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn rosas ihnenausdrücklich zustimmte.
2.2 Verträge kommen nur mit der signierten schriftlichen Auftragsbestätigung von rosas zustande; Änderungen,Ergänzungen oder Nebenabsprachen bedürfen der signierten Schriftform.
3. Angebote
3.1 In Angeboten von rosas aufgeführte Preise gelten 2 Monate, Preisänderungen in Höhe eingetretenerLohn- oder Materialpreisänderungen sowie aufgrundgeänderter Wechselkurse bleiben jedoch vorbehalten.
3.2 In Angeboten genannte Liefertermine sind annähernd, im übrigen sind Angebote von rosas freibleibend.
4. Beschreibungen
Zeichnungen, Abbildungen, Leistungs-, Gewichts- oder Maßangaben sind nur annäherndmaßgebend, soweit sie nicht von rosas ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An solchen Unterlagen behält
sich rosas die Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Technische Änderungen bleiben ebenfalls vorbehalten.
5. Lieferung
5.1 Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch rosas , jedoch nicht bevor derBesteller von ihm beizubringende Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe usw. übermittelt oder eine
vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Höhere Gewalt oder andere von rosas nicht zu vertretende Hindernisse (z.B. Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Importschwierigkeiten, Lieferverzögerungen der
Vorlieferanten usw.) verlängern Lieferfristen um die Dauer der Behinderung, höchstens aber bis zu 6 Monaten. Danach kann der Besteller schriftlich zurücktreten. Zahlungsrückstände des Bestellers
verlängern ebenfalls den Liefertermin.
5.2 Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von rosas zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nach frist von mindestens 12 Wochen setzen und nach deren
fruchtlosem Ablauf schriftlich zurücktreten.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.
5.4 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung, auch bei Teillieferungen, auf den Besteller über. Verzögertsich eine Lieferung infolge von Umständen, die derBesteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Falls nichts anderes vom Besteller gewünscht, wird rosas die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen allgemeine Transportrisiken versichern.
6.Transport, Verpackung
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, legt rosas Transportwege sowie Verpackung nach billigem Ermessen fest.
7. Montagen, Inbetriebnahmen
7.1 Montagen und Inbetriebnahmen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart, durch rosas; mit ihnen wird innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung begonnen, vorausgesetzt der Besteller hat sämtliche ihm obliegenden Pflichten erfüllt, wozu auch gehört, daß die für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen oder zweckmäßigen Vorarbeiten oder Vorrichtungen vom Besteller auf dessen Kosten erbracht wurden oder vorhanden sind.
7.2 Nach Beendigung der Montage erfolgt in Anwesenheit des Bestellers ein Testlauf. Sobald die Testergebnisse die von rosas gemachten Leistungsangaben erfüllen, gilt die Inbetriebnahme als erfolgt,was der Besteller schriftlich zu bestätigen hat.
7.3 Die Inbetriebnahme gilt auch als erfolgt, wenn
a) der Besteller sich weigert, die Inbetriebnahme zu bestätigen
oder
b) die Inbetriebnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht erfolgte, der Besteller insbesondere Vorarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig gemäß den Angaben von rosas erbrachten.
8. Preise
Vereinbarte Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ausschließlich Transport
,
Montage und Testlauf, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Verzögert sich die Montage oder Testlauf durch Umstände, die rosas nicht zu vertreten hat, so gehen entstandene Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Besteller bar ohne jeden Abzug zu zahlen:
9.1.1 für Geräte und Maschinen im Wert über Euro = 4.000,-:
50% des vereinbarten Preises nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40% vor der Lieferung oder Mitteilung der Versandbereitschaft , bei Teillieferung anteilig und die restlichen 10% nach Inbetriebnahme.
9.1.2 für Geräte bis zu 4.000,00 , Ersatzteile und Handelswaren:
100% nach 30 Tagen oder innerhalb von 10 Tagen mit2 % Skonto.
9.1.3 für Installationen, Reparaturen und sonstige Kundendienstleistungen 100% sofort nach Rechnungserhalt.
9.2 Bei Zahlungsverzug werden pro angefangenen Monat 1%Zinsen errechnet, der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens durch den Besteller oder eines höheren Verzugsschadens durch rosas bleibt vorbehalten.
9.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von rosas bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
10. Eigentumsvorbehalt
Rosas behält sich das Eigentum an sämtlichen Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor . Vorher ist weder eine Verpfändung, noch Sicherheitsübereignung zulässig. Im Falle solcher Maßnahmen ist rosas vom Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Verhält sich der Besteller vertragswidrig, kommt er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist rosas nach Mahnung zur Rücknahme der Lieferung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Soweit der Besteller die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter verkauft, tritt er an rosas jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Rosas nimmt die Abtretung an und ist zur Offenlegung und zum Einzug der Forderung berechtigt, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache oder die untrennbare Vermischung wird stets für rosas vorgenommen. In diesen Fall erwirbt rosas das Miteigentuman der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt die gleiche Regelung für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
11. Gewährleistung
11.1 rosas gewährleistet auf die Dauer von 12 Monaten ab Inbetriebnahme, daß die Lieferung frei von Material- oder Montagefehlern sind. Bei aufgetretenen Fehlern oder Mängeln, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, leistet rosas nach seiner Wahl Ersatz oder Nachbesserung. Die Gewährleistungsverpflichtungen von rosas entfallen, wenn
a) der Besteller den Fehler/Mangel nicht unverzüglich nach seinem Auftreten, jedenfalls aber innerhalb von 12 Monaten ab Inbetriebnahme geltendgemacht hat oder
a) der Besteller den Fehler/Mangel nicht unverzüglich nach seinem Auftreten, jedenfalls aber innerhalb von 12 Monaten ab Inbetriebnahme geltendgemacht hat oder
b) Fehler/Mängel auf der vertragsgemäßen, insbesondere von Gebrauchsanweisungen abweichenden Benutzung oder Eingriffen beruhen, denen rosas nicht schriftlich zugestimmt hat.
Ersetzte Teile werden Eigentum von rosas.
11.2 Gewährleistungsansprüche verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Geltendmachung an in 6 Monaten; frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.
11.3 Zur Vornahme aller rosas nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzteillieferungen hat der Besteller rosas die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist
rosas von der Verpflichtung zur Gewährleistung befreit.
12. Haftung
12.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Ansprüche nach einem Rücktritt durch den Besteller.
12.2 Schadenersatzansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, falls rosas von einem Vertrag zurücktritt, weil ihr die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar geworden ist.
12.3 Wandlung ist ausgeschlossen.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Sollte eine Regelung dieser Bedingungen oder des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit im übrigen dadurch nicht berührt.
13.2 Erfüllungsort ist 86420 Diedorf.
Gerichtsstand ist Augsburg / Bayern.
Stand März 2004